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   OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06   

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https://dejure.org/2006,7513
OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. März 2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 269 III 2; ; ZPO § 696 III

  • RA Kotz

    Mahnbescheidrücknahme nach Einleitung des Streitverfahrens - Klagerücknahme?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 III 2; ZPO § 696 III
    Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides - Auslegung als Klagerücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann ist Antragsrücknahme eines Mahnbescheids Klagerücknahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids; Einleitung des Streitverfahrens; Auslegung als Klagerücknahme; Anspruch auf Architektenhonorar

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.06.1972 - X ZR 45/69

    Kostenverteilung bei einem Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
    Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2004 - 4 W 17/04

    Kostentragung bei Klagerücknahme nach außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
    Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a m. w. Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens

    Da sich dem Vorbringen der Klägerin, die weder den zwischen Parteien geschlossenen Vergleich zur Akte gereicht noch zu dessen Inhalt vorgetragen hat, nichts dafür entnehmen lässt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 98 ZPO dem Willen der Parteien entsprach, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 699; Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 5 f.).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Diese zeitliche Zäsur stünde der Bestimmung eines für beide Antragsgegner einheitlich zuständigen Gerichts im Fall einer nach Rechtshängigkeit der Streitsache erfolgten - wirksamen - Rücknahme des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Mahnantrags, die als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2006, 19 W 9/06, juris Rn. 8; Seibel in Zöller, ZPO, § 690 Rn. 26) wiederum nicht entgegen, denn die Rücknahme ließe sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und machte den ergangenen Mahnbescheid wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
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